
S T A T U Tder gemeinnützigen GemeinschaftMobilita, o.p.s.erteilt und genemigt durch den Rat gemäß Verfügung § 13, Gesetz Nr. 248/95 GB wie folgt:Teil 1− Gegenstand der TätigkeitI.Die Gemeinnützige Gemeinschaft Mobilita wurde im Register der gemeinnützigen Gemeinschaften beim Kreisgericht Hradec Králové unter der Aktennummer O 73 eingetragen.
II.Gegenstand der Tätigkeit der Gemeinschaft ist die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen, die auf der Schaffung der Bedingungen für Zugänglichmachung von Isergebirge für körperlich behinderte Personen (Radwege, barrierenlose Unterkunft) und auf Koordinierung der Tätigkeiten bei Organisierung von Sport- und Kulturveranstaltungen und von Erholungsleistungen für körperlich Behinderte beruhen. Zur Gewährleistung der Quellen für die gemeinnützigen Tätigkeiten dienen die Unterkunftsleistungen als auch die Werbe- und Propagationstätigkeit. Die Gemeinschaft wurde mit dem Sitz in Svitavy gegründet, Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten liegt jedoch in der nordöstlichen Region Böhmens, konkret in der Liberecer und Jablonecer Region. Wie schon der Gegenstand der Tätigkeit verrät, geht es zum größten Teil um Isergebirge. Und das zwar im Bezug auf das Wirkungsort. Inhalt der Tätigkeiten geht in die Richtung behinderte Menschen. Die Gemeinschaft setzte sich das Ziel, diesen Menschen, Sport- und Erholungsmöglichkeiten im Bereich von Isergebirge zugänglichzumachen. Die Leistungen werden im Interesse der Gewinnung von Quellen zur Finanzierung der Gemeinschaftstätigkeiten auch für andere Personen, die juristischen Personen erbracht. Über die Tätigkeitserweiterung oder –verengung darf mit Zustimmung des Errichters der Vorstand entscheiden. Gemeinnützige Tätigkeiten werden unter folgenden Bedingungen geleistet:
ad a) die für den Radwegaufbau und die barrierenlose Unterkunft bestimmte Mittel leistet dem Auftragnehmer die Gemeinschaft grundsätzlich nur zwecksmäßig auf Grund vorgelegter Unterlagen; die Mittel werden nicht bar, sondern in Form von Erstattung der abgestimmten Kosten und auf Grund vorgelegter Rechnungen zur Verfügung gestellt;
ad b) die Tätigkeit wird unentgeltlich den körperlich behinderten Personen und ihren Interessenorganisationen geleistet; anderen Subjekten entgeltlich außer Subjekte, die ähnliche Leistungen erbringen. Zusatztätigkeiten werden geleistet:
ad a) entgeltlich, so dass die körperlich behinderten Personen und ihre Begleiter
Ermäßigung bekommen;
ad b) entgeltlich; Tätigkeit zugunsten von Gemeinschaften, die ähnliche Leistungen erbringen, von körperlich behinderten Personen, von wohltätigen Organisationen und Organisationen der körperlich Behinderten in der Regel nur gegen Betriebsunkosten.
Teil 2 − Organe der GemeinschaftI. – VorstandStatutarogan der Gemeinschaft ist der dreigliedrige Vorstand. Der Vorstandsmitglied darf nur eine natürliche Person sein, die unbescholten und geschäftsfähig ist. Den Vorstand nennt stets der Gründer, der gleichfalls zur Abberufung der Mitglieder berechtigt ist. Mitgliedschaft im Vorstand ist ehrenhaft, den Mitgliedern steht kein Entgelt für ihre Funktion zu, außer des im Einklang mit Rechtsvorschriften geleisteten Barausgaben- oder Reisekostenzuschusses (z.B. Reisekostenzuschuss einschließlich Kostgeld). Der Mitglied hat kein Recht auf die Lohnerstattung, auf versäumte Zeit oder ähnliche Bestandteile, auf die er sonst laut AGB oder Lohngesetzt Recht hätte. Der Vorstandsmitglied darf kein Mitglied des Aufsichtsrates oder Leiter werden. Die Wahlperiode dauert drei Jahre, wobei die Mitgliedschaft im Vorstand ohne Ruhen nur zwei Perioden möglich ist. Die Wahl für die nächste Wahlperiode ist möglich nach Ablauf eines Jahres. Gemäß Verfügung § 12 Gesetz Nr. 248/95 GB nannte auch den ersten Vorstand der Gründer und die gesetzlichen Bedingungen für die Dauer der Funktionsperiode bei einzelnen Mitgliedern wurden erfüllt – durch das Los. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorstandsvorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, falls die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Zur Entscheidung ist die Zustimmung der meisten anwesenden Mitglieder notwendig. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorstandsvorsitzenden entscheidend. Wenn der Gründer kein Mitglied des Vorstandes ist, hat er das Recht, an der Sitzung mit einer Beratungsstimme teilzunehmen. Der Vorstand, den der Vorsitzende einberuft, tagt sechsmal pro Jahr bis zur Ernennung des Leiters. Nach Ernennung des Leiters tagt er mindestens zweimal pro Jahr. Die Sitzungen des Vorstandes beruft der Vorsitzende ein. Eine außerordentliche Sitzung kann auch der Aufsichtsratsvorsitzende einberufen. In den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes gehören die in der Verfügung § 13, Abs. 1 Gesetz Nr. 248/95 GB festgelegte Kompetenzen, ausgenommen Verkauf von Immobilien, zu dem er die Zustimmung des Gründers braucht. Zu den Kompetenzen des Vorstandes gehört gleichzeitig die Befugnis aus den arbeitsrechtlichen Beziehungen, d.h. einschließlich des Arbeitsverhältnisabschlusses und der -beendigung mit den Arbeitnehmern und der Festlegung ihrer Löhne. Den Vorstand als das statutarisches Organ vertritt sein Vorsitzender bzw. zwei Mitglieder während seiner Abwesenheit. Das Unterzeichnen für die Gemeinschaft verläuft so, dass zu dem ausgedruckten oder geschriebenen Gemainschaftsnamen der Vorsitzender oder zwei Mitglieder des Vorstandes ihre Unterschrift mit Bezeichnung ihrer Funktion beifügen. II. – Der LeiterLeiter der Gemeinschaft, den nur eine natürliche unbescholtene Person werden kann, wird vom Vorstand genannt und abberuft. Der Gemeinschaftsleiter kann weder Vorstands- noch Aufsichtsratsmitglied werden. Der Leiter hat das Recht, an Sitzungen sowohl des Vorstandes als auch des Aufsichtsrates mit der Beratungsstimme teilzunehmen. Der Leiter lenkt die Tätigkeiten in der Gemeinschaft, falls diese Tätigkeit nicht in einem Gesetz, in einer Gründungsurkunde oder in einem Statut in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes oder des Aufsichtsrates vorbehalten ist. Der Leiter ist nicht berechtigt, für die Gemeinschaft Immobilien zu veräußern, zu kaufen, zu vermieten oder mit einem Pfandrecht oder mit dinglichen Belastungen zu belasten. Der Leiter entwirft dem Vorstand Abschlüsse und Beedigungen der Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmern und die Höhe ihrer Löhne. Die Leiterfunktion wird auf Grund der Ergebnisse der Konkurse besetzt, die der Vorstand ausschreibt. In begründeten Fällen kann der Vorstand über die Ernennung des Leiters ohne Konkurs entscheiden. Mit Zustimmung des Leiters, wird dieser in das Gewerberegister als die verantwortliche Person eingetragen. III. – Das AufsichtsratDas Aufsichtsrat ist die Kontrollbehörde der Gemeinschaft. Das Aufsichtsrat hat drei Mitglieder und wird von dem Gründer ernannt. Das Rat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und für die Art seiner Handlung gilt eine ähnliche Bestimmung wie über den Vorstand, wobei das Aufsichtsrat zweimal pro Jahr Tagungen hält. Die erste Tagung des Aufsichtsrates nach seiner Ernennung beruft der Gründer ein. Der Befugnis- und Wirkungsbereich des Aufsichtsrates ist im § 16 Gesetz Nr. 248/95 GB festgelegt. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat das Recht, an der Tagung mit einer Beratungsstimme teilzunehmen.
Teil 3 – Eigentum und Wirtschaftsführung der Gemeinschaft
I.Der Gründer hat in die Gemeinschaft Geldanlage eingezahlt, und zwar auf das Konto in der Bank ÈSOB a.s., Zweigstelle Liberec. Diese Mittel dienen als die Quelle für notwendige mit der Eröffnung der Gemeinschaft verbundene Kosten. Die mit der Eröffnung der Gemeinschaft verbundenen Kosten (Notariatsgebühren, Gebühren für die Eintragung in das Gewerberegister, Gebühren für die Führungszeugnisse usw.) trägt vorschußweise der Gründer. II.Die Gemeinschaft darf an Unternehmen keiner anderen Personen teilnehmen und außerhalb der Tschechischen Republik keine Organisationskomponenten einrichten. Die Finanzierungsquelle der Gemeinschaft ist ihr Vermögen. Das Vermögen wird von dem Wert der Gründeranlagen, dem Wert der angenomennen Spenden und Erbschaften, von den Gemeinschaftsfonds, der Einkommen aus den ergänzenden Tätigkeiten und Ausstattungen, bzw. Leihen oder Krediten von juristischen oder natürlichen Personen, falls ihr Abschluss vom Vorstand genehmigt wird, gebildet. Die Gemeinschaft führt laut § 9 Abs. 1 Ges. Nr. 248/95 GB doppelte Buchhaltung. Die Gemeinschaft beantragt selbst die Registrierung zum MwSt-Zahler für steuerbare Leistungen, die die ergänzende Tätigkeit betreffen. Den Jahresbericht verfasst und veröffentlicht die Gemeinschaft bis sechs Monate nach Ende des bewerteten Zeitraums. Der Jahresbericht wird mit Zustimmung der Gemeinde auf der Amtstafel veröffentlicht; weiter auch durch Zusendung des Berichtes an staatliche Verwaltungsbehörde, die im bewerteten Zeitraum Zuschüsse zugewendet hat, oder an Personen, die im bewerteten Zeitraum Spenden in Höhe von mehr als 10.000,- Kronen zur Verfügung gestellt haben. Den Spendern, die Anspruch auf die Zuwendung des Jahresberichtes haben, bietet die Gemeinschaft für den kommenden Zeitraum (Jahr) Präsentierung ihrer Werbung, bzw. des Firmenlogos oder andere Präsentierung auf den Internetseiten. Anderen Spendern wird die Präsentierung gegen Entgelt ermöglicht.
Teil 4 – Schlussbestimmungen
Die Gemeinschaft wurde auf unbestimmte Zeit gegründet. Die Gemeinschaft erlöscht laut Verfügung § 7 und folg. Ges. Nr. 248/95 GB. Falls in dem Statut nicht anders festgelegt ist, gilt die Bestimmung Ges. Nr. 248/95 GB über die gemeinnützigen Gemeinschaften.
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